Kindererziehungszeiten
Die Kindererziehungszeiten sind das Thema innerhalb der Rentenversicherung, über das es immer wieder Gerüchte und Unwahrheiten gibt. Wir möchten deshalb hier kurz einige Erläuterungen zu diesem Thema geben.
Egal welche Rente Sie beantragen:
um Sie zu bekommen, benötigen Sie eine Mindestzahl von Versicherungsjahren in der Rentenversicherung. Für die Regelaltersrente ab 65 benötigen Sie mindestens 5 Jahre Beitragszeiten. Dies erreichen Sie in erster Linie durch versicherungspflichtige Berufstätigkeit und/oder durch Pflegetätigkeit und/oder durch die Kindererziehungszeiten.
Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, wird dem erziehenden Elternteil ein Jahr in der Rentenversicherung gutgeschrieben (nach diesem Zeitpunkt sind es 3 Jahre pro Kind). Haben Sie also z.B. zwei Kinder, waren drei oder mehr Jahre versicherungspflichtig berufstätig, so haben Sie auf jeden Fall einen Rentenanspruch.
Haben Sie dagegen z.B. drei Kinder und waren niemals versicherungspflichtig beschäftigt (und haben auch sonst keine rentenversicherungsrelevanten Zeiten auf Ihrem Beitragskonto), so haben Sie keinen Rentenanspruch. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die fehlenden Jahre durch freiwillige Beiträge aufzufüllen. Mit dieser Beitragszahlung muss aber in jedem Fall noch vor dem 65. Lebensjahr begonnen werden.
Eine Ausnahme von der obigen 5-Jahresregel sind die sog. "Trümmerfrauen", die vor 1921 geboren wurden. Diese erhalten eine Rente, auch wenn sie nur ein Kind haben und niemals versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Egal welche Rente Sie beantragen:
um Sie zu bekommen, benötigen Sie eine Mindestzahl von Versicherungsjahren in der Rentenversicherung. Für die Regelaltersrente ab 65 benötigen Sie mindestens 5 Jahre Beitragszeiten. Dies erreichen Sie in erster Linie durch versicherungspflichtige Berufstätigkeit und/oder durch Pflegetätigkeit und/oder durch die Kindererziehungszeiten.
Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, wird dem erziehenden Elternteil ein Jahr in der Rentenversicherung gutgeschrieben (nach diesem Zeitpunkt sind es 3 Jahre pro Kind). Haben Sie also z.B. zwei Kinder, waren drei oder mehr Jahre versicherungspflichtig berufstätig, so haben Sie auf jeden Fall einen Rentenanspruch.
Haben Sie dagegen z.B. drei Kinder und waren niemals versicherungspflichtig beschäftigt (und haben auch sonst keine rentenversicherungsrelevanten Zeiten auf Ihrem Beitragskonto), so haben Sie keinen Rentenanspruch. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die fehlenden Jahre durch freiwillige Beiträge aufzufüllen. Mit dieser Beitragszahlung muss aber in jedem Fall noch vor dem 65. Lebensjahr begonnen werden.
Eine Ausnahme von der obigen 5-Jahresregel sind die sog. "Trümmerfrauen", die vor 1921 geboren wurden. Diese erhalten eine Rente, auch wenn sie nur ein Kind haben und niemals versicherungspflichtig beschäftigt waren.
| Ansprechpartner | |
Brück, Rüdiger 06244/5908-21 06244/5908-52 Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. |
Margara, Wolfgang 06244/5908-26 06244/5908-52 Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. |

